AktuellesInvestmentfondsBeteiligungenVersicherungenAltersvorsorgeBörsensoftware
Ihr DepotzugangFinanzmärkteNewsletterKontaktSuche nach StichwortenInhalt (Sitemap)

 
Folgen Sie uns auf
Folgen Sie investmentpartner auf Twitter

15.07.10

Folge 1 der Reihe „Prüfsteine”

[Versicherungen] Wer als Verbraucher nach der passenden Versicherung sucht, verwendet heute gerne die Vergleichstabellen in Finanzzeitschriften oder interaktive Versicherungsvergleiche im Internet. Dabei werden eine Vielzahl von Kriterien aufgeführt oder abgefragt, deren Wichtigkeit für guten Versicherungsschutz sich nicht unbedingt immer erschließt.
Welches Merkmal ist eher als Marketing einzustufen, welches ist tatsächlich von entscheidender Bedeutung für einen möglichen Leistungsfall?

Mit der unregelmäßigen Reihe Prüfsteine will ich Besuchern von investmentpartner.de eine kleine Orientierung aus Sicht des Versicherungsmaklers anbieten. Daher wird in jeder Folge ein Tarifmerkmal aus unterschiedlichen Versicherungssparten aufgegriffen und näher beleuchtet.


In der heutigen ersten Folge geht es um den – nicht ganz handlich formulierten – Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit in der Hausratversicherung und Wohngebäudeversicherung:

Sowohl in der Hausrat- wie in der Wohngebäudeversicherung verspricht der Versicherer den Ersatz eines Schadens, den der Versicherungsnehmer an seinem Hausrat bzw. seinem Wohngebäude erleidet, beispielsweise durch einen Brand.

Selbstverständlich gilt dieser Schutz nicht, wenn der Versicherungsnehmer selbst absichtlich den Schaden herbeiführt (oder herbeiführen lässt), um eine Erstattungsleistung zu erhalten. Denn bei Vorsatz ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei.

Anders verhält es sich, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden versehentlich (im Rechtsdeutsch: fahrlässig) verursacht oder mitverursacht, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Zwar wäre der Schaden vorhersehbar und vermeidbar gewesen, wenn der Versicherungsnehmer daran gedacht hätte; doch genau dies hat er versäumt. Man könnte auch sagen: Es hätte jedem passieren können.
Beispiel aus der Haftpflicht: Einem Dachdecker rutscht ein Ziegel aus der Hand, wodurch ein unten vorbei laufender Passant verletzt wird.
In diesen Fällen der einfachen Fahrlässigkeit besteht weiterhin Versicherungsschutz.

Doch was, wenn der Versicherungsnehmer für den Schaden mitverantwortlich ist, weil er seine Sorgfaltspflicht in besonders grobem Maße missachtet hat? Wenn ihm ganz offensichtlich hätte klar sein müssen, dass sein Verhalten ein großes Risiko bedeutet, er das aber schlicht ignorierte?
Beispiel: Der Dachdecker wirft einen Ziegel vom Dach auf die Straße, ohne sich zu vergewissern, ob die Straße frei ist. Dabei verletzt er einen Passanten.
Bei solcher groben Fahrlässigkeit konnte in der Vergangenheit der Versicherer die Leistung vollständig verweigern, das Verhalten im Ergebnis also behandeln wie Vorsatz des Versicherungsnehmers.

Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) 2008 hat der Gesetzgeber diese als zu hart empfundene Regelung geändert. Nun muss im Einzelfall geprüft werden, wie erheblich die Sorgfaltspflichtverletzung des Versicherungsnehmers war, wie viel Mitverschulden am entstandenen Schaden man ihm also zurechnen soll – um dann die Leistung um die entsprechende Quote zu kürzen. Denn ein im Wohnzimmer vergessenes Teelicht auf einem Porzellanteller ist fraglos anders zu bewerten als beispielsweise ein nahe den Gardinen stehender Adventskranz mit vier brennenden Kerzen, von denen womöglich schon weit herunter gebrannt ist.

Verzicht statt Quote

Doch die neue Vorschrift von der Quotenregelung hat noch kaum Orientierungsmarken. Ist bei „starker” grober Fahrlässigkeit die Leistung praktisch auf Null zu kürzen? Oder auf 10 Prozent? Oder 15? Und soll bei „leichter” grober Fahrlässigkeit eine fast vollständige Leistungspflicht bestehen oder zum Beispiel nur eine 50-prozentige?
Bis die Gerichte hier über die Jahre eine einheitliche Linie entwickelt haben, können Versicherungsfachleute nur spekulieren, welche Quoten im Schadensfall Anwendung finden könnten.
Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies große Unklarheit, und die Versuchung für den einzelnen Versicherer mag dadurch größer sein, im Schadenfall ein grob fahrlässiges Verschulden des Versicherungsnehmers zu behaupten.

Aufgrund dieser Unsicherheiten (auch für die Kalkulation der Versicherer) haben einige Gesellschaften damit begonnen, in ihren Hausrat- oder Wohngebäude-Tarifen den so genannten Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit aufzunehmen. Sprich: Der Versicherer wird im Leistungsfall das Argument der groben Fahrlässigkeit gar nicht erst anführen bzw. kann sich darauf nicht berufen. Eine deutlich bessere Position für den Versicherungsnehmer. (Und letztlich auch für den Versicherer, denn natürlich hat er die durchschnittlich daraus erwartete Mehrleistung in die Prämie einkalkuliert, statt sich auf unsichere Prozessverläufe einzulassen.)

Nicht immer unbegrenzt

Allerdings bieten einige Gesellschaften den Verzicht nur mit Wertbegrenzungen an. In den Bedingungen ist dann beispielsweise etwas zu lesen wie: „...verzichten wir auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit bis zu einer Entschädigungshöhe von 5.000 Euro.” Mit anderen Worten: Bei einem Schaden von 40.000 Euro wird nur über ersten 5.000 nicht gestritten, bezüglich der restlichen 35.000 Euro hält der Versicherer sich das Hintertürchen der Einrede sehr wohl noch offen. Gerade bei einem versicherten Wohngebäude mit Versicherungssummen weit jenseits der 100.000 Euro kann eine solche Klausel kaum überzeugen.

Daher sollte bei der Auswahl des passenden Tarifs darauf geachtet werden, dass nicht nur der Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit im Bedingungswerk enthalten ist, sondern überdies darauf, dass dieser Verzicht auch unbegrenzt bzw. „bis zur Höhe der Versicherungssumme” gilt.

Mehr zu diesem Tarifmerkmal sowie zu vielen weiteren, auf die geachtet werden sollte, erfahren Sie natürlich am besten im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs.


 
Links:


Sie haben Fragen? So erreichen Sie uns.


Täglich aktuelle Tipps und Meldungen: Folgen Sie uns auf Twitter.


[« zurück]

 
Letzte Änderung: 08.02.2009