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Das Alterseinkünftegesetz –
Was hat sich zum 1. Januar 2005 geändert?


Warum die Neuregelung?

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 6. März 2002 den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 1. Januar 2005 einen Weg zu finden, wie die zuvor unterschiedliche Besteuerung von gesetzlichen Renten und Beamtenpensionen angepasst werden kann. Während Beamtenpensionen in der Vergangenheit voll steuerpflichtig waren, wurde bei gesetzlichen Renten bisher nur der Ertragsanteil besteuert – nach Auffassung des BVerfG ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Für das System der gesetzlichen Rentenversicherung wurde daher mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ein Systemwechsel von der derzeit nur teilweise vorgelagerten Besteuerung zur vollen nachgelagerten Besteuerung eingeleitet.

Was ändert sich bei den gesetzlichen Renten?

Der Übergang zur vollen nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten erfolgt stufenweise. Er beginnt 2005 und ist 2040 abgeschlossen.
Ab dem 1. Januar 2005 wurden zunächst 50 % der laufenden gesetzlichen Rente steuerpflichtiges Einkommen. Der steuerpflichtige Anteil steigt seit 2006 für alle neuen Rentner an, zunächst bis 2020 um 2 % und von 2021 bis 2040 um 1 % pro Jahr. Wer ab 2040 erstmals Rente bezieht, muss diese dann zu 100 % versteuern.




Die stufenweise Einführung der Rentenbesteuerung
(Klick für größere Ansicht)


 

Die Übergangsphase zur nachgelagerten Besteuerung

In der Übergangsphase gilt: der steuerfreie Anteil der Rente wird nach dem ersten vollen Rentenbezugsjahr in der in diesem Jahr geltenden Höhe als Freibetrag (in Euro) auf der Steuerkarte eingetragen. Somit ist bis zum Lebensende immer der gleiche Betrag steuerfrei gestellt.

Im Gegenzug zur Besteuerung der Rentenbezüge werden ab 2005 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise von der Steuer befreit. Dies gilt auch für landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungswerke sowie für private Basisrenten (so genannte Rürup-Renten). Ab 2005 werden damit die Beiträge zur Alterssicherung (bis zur Höhe von 20.000 Euro bei Ledigen bzw. 40.000 Euro bei zusammen verlangten Verheirateten) grundsätzlich zu 60 % als Sonderausgaben anerkannt. Die abzugsfähigen Beiträge steigen bis zum Jahr 2025 um jährlich 2 % auf 100 %, im Ergebnis bedeutet dies eine Erhöhung des Netto-Einkommens.

Mit der Einführung des sogenannten Nachhaltigkeitsfaktors, der für die Berechnung der Altersrenten die demografische Entwicklung berücksichtigt, werden die künftigen Renten sinken. Dies wird, in Verbindung mit der sukzessiven Besteuerung, die Rentenlücke für jeden einzelnen weiter vergrößern. Da die Arbeitnehmer aufgrund der nachgelagerten Besteuerung jedoch über ein höheres Netto-Einkommen verfügen, haben sie die Möglichkeit, Geld in eine private Altersvorsorge zu investieren und somit ihre Rentenlücke zu verkleinern bzw. zu schließen.

 


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Letzte Änderung: 02.04.2009

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