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Das gesetzliche Rentensystem in Deutschland


Startschuss unter Kaiser Wilhelm I.

Das gesetzliche Rentensystem in Deutschland reicht in seiner Geschichte zurück bis ins Jahr 1881, als durch kaiserliche Thronrede erstmals Gesetze zur sozialen Absicherung der Arbeiter angekündigt wurden. Diese folgten in den Jahren 1883 bis 1889 in Gestalt des Krankenversicherungsgesetzes, Unfallversicherungsgesetzes und des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes. Die Hauptlast des Lebensunterhalts lag jedoch weiterhin bei der Familie, die Rentenkasse (finanziert durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer und staatlichen Zuschuss) leistete nur geringe Unterstützung.
Die beiden folgenden Weltkriege sowie Zeiten massiver Inflation setzten den Systemen jedoch stark zu.

Rentenreform 1957: Einführung der bis heute geltenden Umlagefinanzierung

Die Rentenreform 1957 änderte das System der Rentenversicherung grundlegend: Arbeiter und Angestellte wurden gleichgestellt und die lohnbezogene, dynamische Rente eingeführt. Die Altersrente wurde so zum entscheidenden Einkommen im Ruhestand, das an die Einkommensentwicklung der Arbeitnehmer gekoppelt wurde und so eine Beteiligung am Wirtschaftswachstum ermöglichte.
Dabei änderte die Rentenreform auch das Finanzierungsverfahren: Galt zuvor wie in der privaten Lebensversicherung ein Kapitaldeckungsverfahren, führte die Reform das bis heute gültige Umlageverfahren ein (siehe Schaubild). Dabei finanzieren die Beitragszahler die laufenden Renten der Leistungsempfänger. Die dabei erworbenen zukünftigen Ansprüche an die Rentenkasse müssen später wiederum von der dann beitragszahlenden Generation aufgebracht werden, eine Kapitalrückstellung gemäß der individuellen Ansprüche erfolgt nicht. Sollte daher das aktuelle Beitragsaufkommen die fälligen Rentenzahlungen nicht decken, muss der Staat durch Zuschüsse die Defizite decken.
Der „Generationenvertrag”, wonach jeweils die junge Generation den Ruhestand der alten Generation finanziert, war geboren.

 




Schaubild: Die umlagefinanzierte Rente
(Klick für größere Ansicht)


Weitere Reformschritte 1972–2001

1972 befand sich die Rentenversicherung in guter Lage. Daher öffnete man das System für Selbstständige und Hausfrauen, die ab einem Lebensalter von 16 Jahren gegen freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung Ansprüche erwerben konnten – mit überaus großzügigen Möglichkeiten der Nachentrichtung von Beiträgen. Da sich die Rendite zu erwerbender Ansprüche angesichts der Beiträge aber besonders für ältere Menschen attraktiv darstellte, standen den zusätzlichen Einnahmen schon bald erhebliche Leistungsansprüche an die Rentenkasse gegenüber. Auch die Einführung flexibler Altersgrenzen für verschiedene Gruppen im gleichen Jahr belastete das Rentensystem langfristig.
Nur zwanzig Jahre später begann 1992 der bis heute andauernde Prozess der Gegensteuerung, nachdem immer deutlicher wurde, dass angesichts sinkender Geburtenraten und steigender Lebenserwartung die großzügigen Leistungen des Rentensystems nicht aufrecht zu erhalten sein würden. Die Anpassung der Renten wurde von der Entwicklung der Brutto- auf die Nettoeinkommen umgestellt, das Standard-Nettorentenniveau nach 45 Beitragsjahren sank auf 70 Prozent.

Auch diese Änderung konnte das Rentensystem jedoch nicht dauerhaft stabilisieren. Und so folgte bereits 2001 der nächste Schritt: in seiner Bedeutung allerdings größer als in seiner finanziellen Auswirkung. Der Gesetzgeber senkte ein weiteres Mal das Rentenniveau ab von 70 auf 67 Prozent, unter Berücksichtigung der bislang gültigen Rentenformel sogar auf 64 Prozent, und führte erstmals ein Element der individuellen Altersvorsorge zum Ausgleich ein, die sogenannte Riester-Rente. 
Überdies wurde die Berufsunfähigkeitsrente durch eine erheblich geringere Erwerbsunfähigkeitsrente mit hohen Zumutbarkeitsanforderungen ersetzt.

Doch die absehbaren gesellschaftlichen Veränderungen machen weitere tiefgehende Einschnitte erforderlich, wie zuletzt die von Bert Rürup geführte Kommission dokumentiert hat. (Den vollständigen Bericht der Kommission sowie verschiedene Abstracts finden Sie übrigens auch online unter www.soziale-sicherungssysteme.de)

 

Ein spätes Bekenntnis: Der Staat alleine kann die Altersvorsorge nicht leisten
Von Fachkreisen schon lange angemahnt wurde in den letzten Jahren erstmals auch einigermaßen offen seitens der Politik das Bekenntnis formuliert, dass die gesetzliche Rente allein zur Sicherung der Altersversorgung heutiger und künftiger Generationen nicht in der Lage sein wird. Das Drei-Säulen-Modell der Altersvorsorge wurde zur Veranschaulichung entwickelt: Die gesetzliche Rente ist hier nur noch eine von drei tragenden Säulen, die betriebliche und die private Altersvorsorge des Einzelnen ergänzt sie. Diese Sichtweise ist aus fachlicher deutlich realistischer.

Nach Ansicht von Prof. Dr. Meinhard Miegel vom Institut für Wirtschaft und Gesellschaft (IWG Bonn) kann, wer heute unter 45 ist, im Ergebnis mit einer gesetzlichen Rente nur noch knapp über dem Sozialhilfesatz rechnen.
Um die Lücken auszugleichen, müsse ein heute 40- bis 45-Jähriger etwa 8 Prozent seines Einkommens in die private Altersvorsorge stecken, bei Jüngeren sollten es circa 6 Prozent sein.

Mit dem 2004 verabschiedeten „Gesetz zur Nachhaltigkeit der Rente” hat der Gesetzgeber die künftige Entwicklung des Rentenniveaus voraussichtlich deutlich verlangsamt, um die Rentenbeiträge zu stabilisieren: das Altersruhegeld sinkt damit bis 2030 auf 43 Prozent des durchschnittlichen Einkommens (bezogen auf den sogenannten „Eckrentner”), der Vorruhestand wird beschränkt und Anrechnungszeiten für Oberschüler und Studenten gestrichen.

 




Schaubild: Das Drei-Säulen-Modell
(Klick für größere Ansicht)




Nach dem Alterseinkünftegesetz: Schichten statt Säulen
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Einführung der nachgelagerten Besteuerung 2005

Das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) hebt insofern nicht nur eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung von Rentnern und Beamten auf, sondern stellt auch die Weichen für eine konsequente Weiterentwicklung des deutschen Rentensystems. Im Ergebnis werden in einer Übergangsphase bis 2025 bzw. 2040 die Rentenbeiträge zunehmend steuerfrei gestellt, die Rentenbezüge jedoch zunehmend der Besteuerung unterworfen. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Fazit:

 

Die gesetzliche Rente ist nur ein Teil (in neuer Sichtweise: eine Schicht) der notwendigen Altersvorsorge. Die  Ergänzung durch betriebliche und private Altersvorsorgelösungen ist nun auch aus staatlicher Sicht unverzichtbar.



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Was Sie persönlich tun sollten und können, um Ihre private Altersvorsorge zu sichern, ermitteln wir gerne mit Ihnen gemeinsam. Fordern Sie doch einfach ein unverbindliches Angebot an oder lassen Sie sich zunächst eine kostenlose Analyse erstellen.

 



 
Letzte Änderung: 03.04.2009

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