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Die Privathaftpflicht-Versicherung –
der wichtigste Baustein zum Schutz Ihres Vermögens


Eine Privathaftpflichtversicherung ist unverzichtbar. Zu diesem Urteil kommt auch die Stiftung Warentest in ihrem Verbrauchermagazin FINANZtest:
Risiko Alltag. Eine kleine Unachtsamkeit kann zur großen finanziellen Katastrophe werden. Davor schützt eine Privathaftpflichtversicherung. Sie darf in keinem Haushalt fehlen.”


Denn anders als bei Dick und Doof sind Missgeschicke im Alltag selten lustig:

„Wenn ein Partygast fahrlässig seine Zigarette ein Loch in das teure Sofa des Gastgebers senkt, lässt sich der Schaden womöglich noch mit einigen hundert Euro beheben. Wenn ein Inlineskater in voller Fahrt schuldhaft einen Fußgänger anfährt, der dann so unglücklich fällt, dass er erwerbsunfähig wird, kann dies für den Skater den finanziellen Ruin bedeuten: Behandlungskosten, Schmerzensgeld und eine lebenslange Rente – das kann Millionen kosten. Auch große Schäden durch Feuer oder Wasser können den Verursacher ruinieren, denn er haftet laut Gesetz mit seinem gesamten Vermögen und seinem Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze. Damit aus einem Schaden keine finanzielle Katastrophe wird, benötigt deshalb jeder unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung. Sie leistet auch Schadenersatz bei kleineren Fahrlässigkeiten, die im Alltag immer wieder vorkommen und und Geld gehen – wie besagtes Loch im Sofa.”


Dabei kostet der Schutz vor solchen Haftungsrisiken, selbst bei hoher Versicherungssumme, weniger als viele glauben.

Wichtig ist jedoch, auf die richtigen Leistungseinschlüsse zu achten, um nicht später eine böse Überraschung zu erleben – darum sollte auch die Privathaftpflichtversicherung über einen Fachmann abgeschlossen werden.

Beispiele für solche Leistungskriterien sind u. a.:

 

Forderungsausfalldeckung
Schäden durch Dritte, die dem Versicherungsnehmer zugefügt werden, können durch die eigene private Haftpflicht übernommen werden, sofern eine Forderungsausfalldeckung im Leistungsumfang enthalten ist. Dabei muss man bedenken, dass heutzutage immer noch ca. 30% der deutschen Bevölkerung keine private Haftpflicht besitzen und im Schadenfall auf einer Entschädigung „sitzen bleiben”, weil der Schädiger z.B. mittellos ist.

Regressverzicht (bei Lebenspaaren)
Im Rahmen der Privaten Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher und eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner. Der Versicherungsschutz für den Lebenspartner beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (frühestens Tag des Eingangs der Beantragung). Bei Lebenspartnern/innen (auch gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften) sind Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden evtl. gegen Beitragszuschlag mitversichert. Dieser Einschluss ist sehr elementar, da er eine sehr große Deckungslücke schließt. Bei einem durch einen Ehepartner verursachten Personenschaden nehmen beispielsweise Sozialversicherungsträger keinen Regress (keine Haftung der Eheleute untereinander). Das ist bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften anders. Sind beide Lebenspartner/innen über eine Privat-Haftpflichtversicherung versichert, besteht keine Leistungspflicht des Versicherers, da es sich um einen Eigenschaden handelt. Sehr wohl besteht aber möglicherweise eine Haftung nach § 823 BGB, die die Sozialversicherungsträger in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist der Schaden aus eigener Tasche zu bezahlen!

Deliktunfähigkeit
„Deliktunfähige Kinder” sind bei Familien bzw. Alleinerziehenden ein wichtiger Passus. Viele Eltern schließen gerade wegen der „lieben Kleinen” eine private Haftpflicht ab. Entsprechend ist die Verärgerung, wenn die Versicherung im Schadenfall nicht zahlt, weil „deliktunfähige Kinder” nicht gesondert berücksichtigt sind und z. B. der Kratzer durch das Fahrrad an Nachbars Auto nicht bezahlt wird.

Tagesmutter
Tätigkeiten als Tagesmutter, insbesondere aus der übernommenen Betreuung minderjähriger Kinder im Rahmen des eigenen Haushalts bzw. auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen und dergleichen sind in der Regel nicht mitversichert. Hier ist zu berücksichtigen, wie viele Kinder bei dieser Tätigkeit eingeschlossen sind bzw. ob eventuell sogar eine Tätigkeit als Tagesmutter gegen Entgelt versichert ist.

Mietsachschäden
Mietsachschäden werden nach Schäden an unbeweglichen und beweglichen Sachen unterschieden. Mietsachschäden sind Schäden an gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen werden von fast allen Versicherern, allerdings in unterschiedlicher Höhe der Deckungssumme angeboten. Die Haftung bezieht sich nur auf Räume und fest mit dem Gebäude verbundene Sachen (Wände, Decken, Badewannen, Fliesen, Türen, fest verklebte Auslegware etc.). Ausgeschlossen sind Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie Elektro- und Gasgeräten. Ausgeschlossen sind ebenfalls Glasschäden, gegen die man sich besonders (Glasversicherung) versichern kann. Wie sieht es jedoch bei Mietsachschänden an beweglichen Sachen in Hotels oder anderen gemieteten Räumlichkeiten aus. Eine zerbrochene Lampe in der Ferienwohnung ist nicht zwangsläufig versichert, wenn dies nicht im Vertrag vereinbart wurde. Das ist vielen nicht bewusst.

Schlüsselverlust
Das Abhandenkommen von eigenen und fremden Sachen ist grundsätzlich nicht versichert, so z. B. der Verlust anvertrauter fremder privater Schlüssel. Einige Versicherer gewähren jedoch auch dafür (teilweise gegen Beitragszuschlag) einen Versicherungsschutz in begrenztem Umfang. Dabei sind Schadenersatzansprüche eingeschlossen, die die Erstattung der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern (auch teilweise von General-Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage) sowie einen Objektschutz bis zu 14 Tagen betreffen. Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. wegen Einbruch). Desweiteren bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen ausgeschlossen. Hier sollte genau geprüft werden, welche Bereiche (privat und auch beruflich) abgesichert werden müssen.

 

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Letzte Änderung: 30.04.2009

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