Weniger Krankenkassen als im Vorjahr

20.1.2020 (verpd) Zum Jahresbeginn 2020 ist die Zahl der Krankenkassen fusionsbedingt um vier auf 105 Krankenkassen zurückgegangen. 2008 waren es noch mehr als doppelt und 1990 mehr als zehn Mal so viele Krankenkassen. Nicht immer ist die Fusion zweier Krankenkassen für die betroffenen Versicherten folgenlos. In einigen Fällen können sich nämlich der Beitragssatz, nachdem sich der Krankenversicherungs-Beitrag berechnet, und sogar der Umfang des Versicherungsschutzes ändern.

Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen, die die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, hat sich zum Jahresbeginn 2020 von zuvor 109 auf 105 reduziert. Hintergrund hierfür sind drei Krankenkassenfusionen, die das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, früher: Bundesversicherungsamt) mit Wirkung zum 1. Januar 2020 genehmigt hat.

Die BKK Verkehrsbau Union hat mit der Thüringer BKK (TBK) und Brandenburgische BKK zur BKK Verkehrsbau Union (BKK VBU) fusioniert. Die Continentale BKK ist mit der BKK Henschel zusammengegangen und tritt nun als Continentale Betriebskrankenkasse am Markt auf. Zusammengeschlossen zur BKK B. Braun Aesculap haben sich die Betriebskrankenkasse B. Braun Melsungen AG mit der BKK Aesculap.

Fusionstempo nimmt wieder an Fahrt auf

Insgesamt ging die Krankenkassenzahl damit in diesem Jahr genauso stark zurück wie in den beiden Jahren 2018 und 2019 zusammen. Im Jahr zuvor hatte es noch sechs Zusammenschlüsse gegeben.

Im Jahr 2016 lag die Zahl der Vereinigungen von Krankenkassen nach Daten des BAS bei vier; zum Teil waren dies Fusionen mehrerer Körperschaften. Im Jahr 2015 waren es acht – und 2010 sogar mehr als zwei Dutzend Zusammenschlüsse.

Seit 2008 hat sich die Zahl der Krankenkassen mehr als halbiert. Zur Jahrtausendwende gab es nach Daten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) noch über 400 Kassen, zehn Jahre zuvor sogar noch weit über eintausend.

Auswirkungen einer Fusion

In der Regel berechnet sich der Krankenkassenbeitrag, den ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber zu zahlen hat, aus je der Hälfte des allgemeinen GKV-Beitragssatzes und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes vom Bruttolohn. Während der allgemeine Beitragssatz für alle Krankenkassen aktuell bei 14,6 Prozent liegt, kann der Zusatzbeitragssatz von jeder Krankenkasse je nach Finanzlage individuell festgelegt werden.

Hat eine neue, durch Fusion entstandene Krankenkasse einen anderen Zusatzbeitragssatz als die bisherigen durch die Fusion weggefallenen Kassen, ändert sich auch für die betroffenen Versicherten der Krankenkassenbeitrag, wie aktuelle Bespiele zeigen: So verlangt die BKK B. Braun Aesculap aktuell 1,1 Prozent Zusatzbeitragssatz. Für Mitglieder der ehemaligen BBK B. Braun ist infolge der Fusion der Zusatzbeitrag damit um 0,2 Prozentpunkte, nämlich von 1,3 Prozent in 2019 auf 1,1 Prozent in 2020 gesunken.

Für Mitglieder der ehemaligen BKK Aesculap hat sich der Zusatzbeitrag dagegen von 1,0 Prozent auf 1,1 Prozent und damit um 0,1 Prozentpunkte erhöht. Auch für Mitglieder der ehemaligen TBK ist der Zusatzbeitrag um 0,4 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent angestiegen. Für Mitglieder der ehemaligen Brandenburgischen BKK ist er hingegen um 0,2 Prozentpunkte gesunken. Die Continentale BKK hat den Zusatzbeitrag nach der Fusion ab 2020 um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent erhöht. Mitglieder der ehemaligen BKK Henschel Plus müssen hingegen 0,3 Prozentpunkte weniger bezahlen.

Die Fusion und der Umfang des Versicherungsschutzes

Doch nicht nur der Zusatzbeitragssatz, auch der Umfang des Versicherungsschutzes kann sich durch eine Fusion für die Versicherten der betroffenen Krankenkassen ändern. Zwar müssen alle Krankenkassen einen gesetzlichen Mindestschutz im Rahmen der GKV bieten. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse ihren Versicherten auch Zusatzleistungen vertraglich, beispielsweise in der Krankenkassensatzung, zusichern.

Solche Zusatzleistungen reichen von einem Bonus für die Wahrnehmung bestimmter Vorsorgeuntersuchungen über zusätzliche Serviceleistungen bis hin zur Bezuschussung von Leistungen, die normalerweise nicht von der GKV bezahlt werden. Dazu zählen zum Beispiel eine anteilige Kostenübernahme einer professionellen Zahnreinigung und/oder eine Osteopathiebehandlung.

Bietet die neue Krankenkasse, die durch eine Fusion entstanden ist, eine solche Zusatzleistung im Vergleich zur bisherigen Kasse nicht mehr an, mindert sich der Versicherungsumfang für alle, die in der bisherigen Kasse waren und nun in der neuen Kasse versichert sind. Es kann aber auch sein, dass die neue Krankenkasse eine Zusatzleistung anbietet, die die bisherige Kasse nicht zur Verfügung gestellt hat; dann erhöht sich der Versicherungsschutz für die von der Fusion betroffenen Versicherten.

Wann ein Krankenkassenwechsel möglich ist

Eine Fusion zweier Krankenkassen ist übrigens kein Sonderkündigungsgrund für die betroffenen Versicherten. Um eine Krankenkasse zu wechseln, bleibt einem Versicherten, sofern er mindestens 18 Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert war, jedoch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ohne Angaben von Gründen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei volle Kalendermonate zum Monatsende, an dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingegangen ist.

Erhebt allerdings die aus einer Fusion neu entstandene Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, der bisher noch nicht verlangt wurde, oder erhöht einen bereits bestehenden, gibt es ein Sonderkündigungsrecht. Damit diese Sonderkündigung fristgerecht ist, muss der Versicherte das Kündigungsschreiben bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die „neue“ Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht, bei der Kasse eingereicht haben. Die Kündigung wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.

Wer bei der bisherigen Krankenkasse als GKV-Versicherter einen sogenannten Wahltarif abgeschlossen hat, zum Beispiel eine Selbstbehalt-Vereinbarung, kann diesen je nach Art frühestens nach ein oder drei Jahren kündigen. Eine frühere Kündigung ist auch im Falle einer Fusion ausgeschlossen. Ein Sonderkündigungsrecht gilt für die meisten Wahltarife jedoch bei einer Zusatzbeitragssatz-Erhöhung. Mehr Details zu den Kündigungsmöglichkeiten der Versicherten einer Krankenkasse enthält der Webauftritt des Bundesministeriums für Gesundheit.


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