Verdienstgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung

27.1.2020 (verpd) Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann seinen Ehepartner und auch seine Kinder, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern. Eine Voraussetzung ist, dass der mitzuversichernde Familienangehörige, sofern er ein eigenes Einkommen hat, unter einer bestimmten Verdienstgrenze liegt. Zum Jahresanfang wurde diese Einkommensgrenze angehoben.

In Paragraf 10 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) ist die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geregelt. Demnach kann jeder, der Mitglied einer Krankenkasse ist, also dort gesetzlich krankenversichert ist und dafür auch Beiträge an die Kasse gehen, seinen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner sowie seine minderjährigen und teils auch volljährigen Kinder kostenlos mitversichern. Dabei muss jedoch der betreffende Familienangehörige bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

So dürfen nur Ehepartner oder Kinder beitragsfrei familienversichert werden, wenn sie selbst nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, freiwillig versichert, von der Versicherungspflicht befreit oder versicherungsfrei ist. Für Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) bis 450 Euro Monatseinkommen gibt es eine Ausnahme. Sie sind zwar versicherungsfrei, können aber im Rahmen der Familienversicherung kostenlos in der GKV mitversichert werden.

Was Familienangehörige maximal verdienen dürfen

Des Weiteren darf der Ehepartner oder das Kind im Rahmen einer Familienversicherung kein eigenes Einkommen haben, das über einem Siebtel der sogenannten Bezugsgröße (West) liegt. Aktuell beträgt die Einkommensgrenze für eine kostenfreie Familienversicherung seit dem 1. Januar 2020 455 Euro im Monat. Sie hat sich zum Jahreswechsel aufgrund der Anhebung der monatlichen Bezugsgröße (West) von 3.115 Euro in 2019 auf 3.185 Euro in 2020 erhöht. 2019 lag die Einkommensgrenze für eine kostenfreie Familienversicherung damit noch bei 445 Euro. Für Minijobber bleibt die Einkommensgrenze weiter bei 450 Euro.

Zum monatlichen Gesamteinkommen zählen Einnahmen aus einer Beschäftigung inklusive zu erwartende Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, regelmäßige Miet- oder Zinserträge, Renteneinkünfte sowie steuerpflichtige Unterhaltszahlungen. Nicht zum Einkommen gehören dagegen BAföG-Leistungen, Stipendien, vom Einkommen abziehbare Werbungskosten, Abschreibungen, Sparerpauschbeträge, Eltern-, Kinder- und Wohngeld sowie Beträge für Kindererziehungszeiten bei Renten.

Volljährige Kinder und die Familienversicherung

Volljährige Kinder können kostenlos in der GKV familienversichert sein, wenn sie noch keine 23 Jahre und nicht erwerbstätig sind. Für Kinder während einer Schul- oder Berufsausbildung (ohne Arbeitsentgelt), während eines Studiums, oder die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, ist eine beitragsfreie Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr möglich.

Über das 25. Lebensjahr hinaus ist eine Familienversicherung für Kinder für maximal weitere zwölf Monate möglich, wenn sie eine Ausbildung oder ein Studium für folgende Tätigkeiten entsprechend lange unterbrochen oder verzögert haben: für den Freiwilligen Wehrdienst, die Tätigkeit als Entwicklungshelfer, den Freiwilligendienst wie Bundesfreiwilligen-Dienst, den Jugendfreiwilligen-Dienst oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst.

Übrigens können nicht nur die eigenen oder adoptierten Kinder, sondern auch die Kinder eines familienversicherten Kindes (also ein Enkelkind), sowie Stiefkinder und Enkel, die im Haushalt des Kassenmitglieds leben oder für deren Unterhalt er aufkommt, kostenfrei familienversichert werden.


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