Halbes Schmerzensgeld nach Hundebiss

13.2.2020 (verpd) Einer von zwei Hundehaltern wurde bei einer tierischen Auseinandersetzung verletzt. Da die Schuldfrage nicht geklärt werden konnte, sind beide Halter zu gleichen Teilen für die Folgen verantwortlich. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit einem Urteil entschieden (Az.: 7 U 24/19).

Eine Frau war beim Ausführen ihres nicht angeleinten Hundes (Rasse Retriever) schwer verletzt worden. Zu dem Vorfall war es bei einer Begegnung mit einem ebenfalls nicht angeleinten Schäferhund gekommen. Die beiden Tierhalter hatten zwar versucht, ihre Hunde am Halsband festzuhalten. Sie konnten trotz allem nicht verhindern, dass sich die Tiere ineinander verbissen. Dabei brach sich die die Frau die Mittelhand. Doch damit nicht genug.

Infolge der Verletzung erlitt sie am gleichen Tag eine Lungenembolie sowie einen schweren Schlaganfall. Diese Gesundheitsschäden waren nach den Feststellungen eines Sachverständigen auf den Hundebiss zurückzuführen. Ob die Halterin des Retrievers, wie von ihr behauptet, von dem Schäferhund oder gar ihrem eigenen Tier gebissen wurde, ließ sich nicht klären. Genauso verhielt es sich mit der Frage, ob der Halter des Schäferhundes seinen Vierbeiner nicht ausreichend unter Kontrolle gehabt hatte und ob ihm dessen Aggressivität bekannt war.

Beiderseitige Verantwortung

Letzteres wurde allerdings von dem in erster Instanz mit dem Fall befassten Mannheimer Landgericht unterstellt. Dessen Richter gingen von einer alleinigen Verantwortung des Mannes aus. Sie sprachen der Verletzten ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu. Doch dem schloss sich das in Berufung mit dem Fall befasste Karlsruher Oberlandesgericht nicht an. Es gab der Klage nur zur Hälfte statt.

Nach Ansicht der Richter kommt es nicht darauf an, welcher der beiden Hunde die Geschädigte gebissen hat. Denn könne nicht geklärt werden, welcher der Hundehalter für die Rauferei ihrer Tiere verantwortlich war, so müssten sich beide zu gleichen Teilen die Tiergefahr ihres Hundes im Sinne von Paragraf 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anrechnen lassen. Deshalb stehe der Frau nur die Hälfte des ihr vom Mannheimer Landgericht zugesprochenen Schmerzensgelds zu. Die Richter ließen eine Revision gegen ihre Entscheidung nicht zu.

Wie der Fall zeigt, haftet bei einem Unfall, zu der auch ein Hundebiss zählt, nicht immer ein anderer komplett für eine erlittene Verletzung. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Verletzungsfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern. Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung an.


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