Weshalb in manchen Versicherungspolicen eine Wartezeit besteht

21.2.2020 (verpd) Bei den meisten privaten Kranken-, Pflege- oder auch Rechtsschutz-Versicherungsverträgen sind standardmäßig Wartezeiten vereinbart. Enthält ein Versicherungsvertrag eine Wartezeit, beginnt im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs für einzelne Risiken der Versicherungsschutz aus bestimmten Gründen später als für alle sonstigen versicherten Gefahren. Bei bestimmten Versicherungsfällen besteht trotz Wartezeit jedoch für alle Risiken der Versicherungsschutz ab dem in der Police vereinbarten Versicherungsbeginn.

Üblicherweise besteht der Versicherungsschutz für alle versicherten Risiken ab dem in der Versicherungspolice vereinbarten Versicherungsbeginn. Dies gilt zum Beispiel bei der Kfz-, Privathaftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-, Unfall- oder Lebensversicherung.

Es gibt aber auch Versicherungsarten, bei denen für bestimmte Risiken erst nach einer in den Vertragsbedingungen genannten Wartezeit Versicherungsschutz besteht. Zu diesen Versicherungsarten zählen insbesondere die Kranken-, Pflege- und Rechtsschutz-Versicherungen. Konkret beginnt durch die Wartezeit der Versicherungsschutz für die betreffenden Risiken nicht ab dem in der Police genannten Versicherungsbeginn, sondern erst nach Ablauf der festgelegten Wartezeit.

Typische Wartezeiten

Üblich sind beispielsweise bei privaten Kranken(zusatz)-Versicherungen Wartezeiten von acht Monaten für Leistungen, die der Krankenversicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs aufgrund von Entbindungen, Psychotherapie und Zahnersatz zu erbringen hat. Für alle anderen in einer Krankenversicherungs-Police vereinbarten Leistungen gilt normalerweise eine dreimonatige Wartezeit.

Bei einer Rechtsschutz-Versicherung gilt üblicherweise eine bis zu dreimonatige Wartezeit nur für bestimmte versicherte Streitfälle wie Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber, dem Vermieter oder vor einem Steuer- oder Sozialgericht sowie bei Vertragsstreitigkeiten. Für alle anderen Streitfälle, wie die Durchsetzung von Schadenersatz-Forderungen oder die Verteidigung in einem Strafverfahren im Rahmen eines versicherten Falles, ist der in der Police genannte Versicherungsbeginn auch der Beginn des bestehenden Versicherungsschutzes.

Durch eine vereinbarte Wartezeit soll verhindert werden, dass manche eine Versicherungspolice nur abschließen, wenn der Schadenfall schon absehbar ist. Denn das würde dem Versicherungsprinzip, das auf der Solidarität der Versicherten-Gemeinschaft beruht, entgegenstehen, und die Prämien, die alle Versicherten zu zahlen haben, verteuern. Durch die zeitliche Leistungsbegrenzung in Form der Wartezeit wird gewährleistet, dass die Prämien für alle Versicherten möglichst niedrig gehalten werden, denn ohne eine solche Vereinbarung wären sie deutlich teurer.

Keine Regelung ohne Ausnahmen

Es gibt aber auch bei den versicherten Risiken, für die es üblicherweise eine Wartezeit gibt, bestimmte Ausnahmen, die zur Folge haben, dass der Versicherungsschutz schon früher besteht. So wird zum Beispiel in der Regel auf eine sonst übliche Wartezeit verzichtet, wenn der Versicherungskunde im Rahmen eines Versichererwechsels eine neue Police abschließt und im bisherigen Versicherungsvertrag bereits die gleichen Risiken versichert hatte.

Der Übergang zwischen dem bisherigen auf den neuen Versicherungsvertrag muss dafür jedoch möglichst zeitnah erfolgen, also der Versicherungsbeginn der neuen Police sollte lückenlos an das Vertragsende des bisherigen Vertrages anschließen. Außerdem verzichten Krankenversicherer normalerweise generell auf eine Wartezeit, wenn die Versicherungsleistungen infolge eines Unfalles und nicht wegen einer Krankheit beansprucht werden.

Manche Krankenversicherer erlassen auch die Wartezeit, wenn bei der Beantragung der Krankenversicherung eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand der versicherten Person für Risiken, die normalerweise der Wartezeit unterliegen, vorliegt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn im Rahmen einer neu beantragten Zahnzusatzversicherung mit der Antragstellung eine zahnärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, die bestätigt, dass aktuell keine Behandlungs-Bedürftigkeit besteht.

Zuletzt kann in Einzelfällen, wie z. B. einem Tarif aus dem Kreise der Berufsunfähigkeitsabsicherungen, eine Wartezeit anstelle von Gesundheitsfragen zum Einsatz kommen. Hier gilt dann für den Verzicht auf eine entsprechende Gesundheitsprüfung im Antrag ein zeitliches Moratorium für den Eintritt des Versicherungsfalls (beispielsweise drei Jahre).


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