Coronavirus: Wichtiges für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

(verpd) Schon seit einigen Wochen herrscht auch in Deutschland die Angst vor einer Pandemie durch ein neuartiges Coronavirus. So manche Kitas, Schulen, aber auch Betriebe haben für einige Zeit geschlossen. Und auch komplette Kommunen stehen unter Quarantäne. Was dies für die Betroffenen auch aus finanzieller Sicht bedeutet und welche individuellen Maßnahmen sinnvoll sind, um eine Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu verhindern.

Umfassende Informationen zum Coronavirus zum Beispiel über Ansteckungsgefahr und Verhaltenshinweise enthalten die Webportale des Robert Koch-Instituts (RKI), der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) und der Bundesregierung. Laut RKI sind Coronaviren bereits seit Mitte der 1960er-Jahre bekannt.

Das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) kann zur einer gefährlichen Lungenkrankheit mit der Bezeichnung Covid-19 führen. Symptome einer Infektion mit dem neuen Coronavirus können Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Durchfall, Schnupfen, Schüttelfrost und/oder Atemproblemen bis hin zu einer lebensgefährlichen Lungenentzündung sein.

Der beste Schutz

Eine Ansteckung erfolgt durch Tröpfcheninfektion. Das heißt, Erkrankte, die beispielsweise husten oder niesen, können so die Viren direkt auf eine andere Person, die keinen Meter entfernt von dem Erkrankten steht, weitergeben. Zudem können Viren durch das Husten- oder Nasensekret eines Erkrankten zum Beispiel auf Türklinken oder Handläufe gelangen und so auf die Handflächen anderer übertragen werden.

Wäscht der Betroffene sich nicht die Hände, bevor er sich ins Gesicht langt, kann das Coronavirus über die Augen, die Mund- oder Nasenschleimhaut in den Körper gelangen und zu einer Erkrankung führen. Die Inkubationszeit, also die Zeit der Ansteckung bis zum Krankheitsausbruch, beträgt laut RKI bis zu 14 Tage. Die wichtigsten Schutzmaßnahmen vor dem Coronavirus sind regelmäßiges, mindestens 20 bis 30 Sekunden langes Händewaschen unter fließendem Wasser und am besten mit einer Flüssigseife.

Händewaschen sollte man immer,

  • wenn man nach Hause kommt,
  • nachdem man mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren ist,
  • wenn man anderen die Hände gegeben hat,
  • nach dem Toilettenbesuch,
  • nach dem Husten oder Niesen,
  • vor der Essenszubereitung und
  • vor den Mahlzeiten.

Grundsätzlich ist es wichtig, sich nicht mit ungewaschenen Händen ins Gesicht, also in die Augen, in den Mund oder an die Nase zu fassen. Des Weiteren sollte man mindestens 1,50 Meter Abstand zu anderen Personen wahren, besonders wenn diese augenscheinlich an einer Atemwegserkrankung leiden, um eine direkte Ansteckung durch Husten oder Niesen zu verhindern.

Welche Regionen besonders betroffen sind

Wer unter grippeähnlichen Krankheitssymptomen leidet, sollte grundsätzlich zunächst den Kontakt mit anderen Personen meiden. Bevor der Betroffene zum Arzt geht, sollte er den Hausarzt, den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Telefonnummer 116117) oder das zuständige Gesundheitsamt telefonisch kontaktieren. Dort wird telefonisch abgeklärt, ob ein begründeter Verdacht besteht, dass man sich zum Beispiel auf einer Reise oder bei einem Corona-Infizierten angesteckt hat, und deshalb eine isolierte Untersuchung notwendig ist oder ob man sich ganz normal beim Arzt behandeln lassen kann.

Auch einige Krankenkassen, den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, bieten mittlerweile eine Beratungshotline an. Über 100.000 Personen sind derzeit laut RKI am Coronavirus erkrankt. Besonders viele sind es in der chinesischen Provinz Hubei (inklusive der Stadt Wuhan), in der iranischen Provinz Ghom sowie in Teheran und in der südkoreanischen Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang). Dies gilt auch in Italien für die Regionen Südtirol, Emilia-Romagna, Venetien, Lombardei und die Stadt Vo (in der Provinz Padua).

Bis Ende der ersten Woche im März waren in Deutschland rund 1.000 Personen nachweislich infiziert. Auch in anderen Ländern haben sich Personen mit dem Coronavirus angesteckt. Aktuelle Fallzahlen gibt es auf der Website der RKI.

Wenn der Betrieb wegen Corona-Verdacht unter Quarantäne steht

Arbeitnehmer, die an dem Coronavirus erkrankt sind, erhalten wie bei jeder Krankheit, während sie im Krankenhaus behandelt werden, eine sechswöchige Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer bekommen danach ein Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse.

Wird gegen einen Betrieb wegen eines Coronavirus-Verdachts von behördlichen Stellen wie dem Gesundheitsamt eine Quarantäne verhängt und müssen deshalb alle Arbeitnehmer zu Hause bleiben, hat der Arbeitnehmer ebenfalls Anspruch auf die sechswöchige Arbeitgeber-Lohnfortzahlung und Krankengeld. Allerdings hat der Arbeitgeber – anders als bei einer Erkrankung der Mitarbeiter – im Quarantänefall einen Anspruch auf Rückerstattung der ausbezahlten Lohnfortzahlung gegenüber der Behörde, die die Quarantäne explizit gegen die Firma verhängt hat.

Dieser Antrag muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Arbeitseinstellung bei der zuständigen Behörde eingehen. Geregelt ist dies in Paragraf 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz). Keine Erstattung gibt es, wenn ein komplettes Gebiet wie eine Kommune und nicht explizit nur ein bestimmter Betrieb unter Quarantäne steht, oder auch, wenn der Arbeitgeber ohne behördliche Anweisung vorsorglich sein Unternehmen vorrübergehend schließt.

Wann Selbstständige einen Entschädigungsanspruch haben

Wichtig für Selbstständige: Auch wer als Selbstständiger seinen Betrieb oder seine Praxis wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne schließen muss, hat gemäß Paragraf 56 IfSG einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalles.

Zudem steht im genannten Gesetz: „Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungs-Berechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme … ruht, erhalten … auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.“ Nicht ersetzt wird jedoch der entgangene Ertrag.

Doch auch hier gilt, hat der Selbstständige Einbußen, weil er selbst oder die meisten seiner Mitarbeiter krank sind oder zwar die Region, nicht jedoch explizit sein Betrieb unter Quarantäne gestellt wurde, gibt es keinen Entschädigungsanspruch gegen eine Behörde oder den Staat. Tipps, was Betriebe vor, während und nach einer Pandemie berücksichtigen sollten, enthalten das downloadbare Handbuch „Betriebliche Pandemieplanung“ des Bundesamts für Katastrophenschutz und Katastrophenplanung und ein Flyer der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung e.V.


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