Coronavirus und die geplante Reise

(verpd) Zahlreiche Länder und Regionen haben weltweit ein Einreiseverbot oder auch weitreichende Quarantänemaßnahmen für Touristen verhängt. Deutschland hat sogar eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen. Was dies für alle bedeutet, die bereits eine Reise gebucht, aber noch nicht angetreten haben.

Viele haben ihren Urlaub bereits Anfang des Jahres geplant und manche auch schon gebucht. Das Coronavirus macht vielen, die in Kürze eine Reise antreten wollten, einen Strich durch die Rechnung. Zudem weiß keiner, ob ein eventuell bereits gebuchter Urlaub im Juni, Juli, August oder sogar noch später so wie geplant überhaupt durchgeführt werden kann. Das Auswärtige Amt hat jedoch vor Kurzem eine weltweite Reisewarnung bis zunächst Ende April ausgesprochen.

Aktuell heißt es auf der Website des Auswärtigen Amtes: „Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland wird derzeit gewarnt, da mit starken und weiter zunehmenden drastischen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr, und der weltweiten Einreisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen und der Einschränkung des öffentlichen Lebens in vielen Ländern zu rechnen ist. Das Risiko, dass Sie Ihre Rückreise aufgrund der zunehmenden Einschränkungen nicht mehr antreten können, ist in vielen Destinationen derzeit hoch.“

Wenn der Urlaub bereits gebucht ist

Zudem besteht aktuell vorübergehend für deutsche Touristen in etlichen Ländern wie USA, Dänemark, Polen, Österreich, Frankreich, Spanien, Luxemburg und Schweiz ein Einreiseverbot. Hat man bereits seinen Urlaub gebucht, stellen sich diesbezüglich zahlreiche Fragen.

Doch je nachdem, um welches Problem es sich handelt, aber auch ob eine Pauschalreise oder eine Einzelreiseleistung gebucht wurde, gibt es unterschiedliche rechtliche Regelungen. Als Pauschalreisen gelten Reisebuchungen bei einem Anbieter mit mindestens zwei Hauptreiseleistungen wie Anreise zum Urlaubsort und Unterbringung beispielsweise mit Flug und Hotel, aber auch für Kreuzfahrten. Eine Einzelreiseleistung ist, wenn nur der Flug, die Zugfahrt, ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung einzeln gebucht und auch einzeln in Rechnung gestellt wurde.

Laut europäischem Reiserecht gilt: Pauschalreisen, die aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden können, können laut dem EU-Reiserecht kostenlos storniert werden. Eine höhere Gewalt liegt dann vor, wenn unvermeidbare außergewöhnliche Umstände wie ein Krieg oder Naturkatastrophen – beispielsweise ein Erdbeben, ein Vulkanausbruch, aber auch eine Pandemie wie aktuell wegen des Coronavirus – die Reise erheblich beeinträchtigen würden. Eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist ein Indiz dafür, dass eine solche höhere Gewalt vorliegt.

Offizielle Reisewarnung

Spricht das Auswärtige Amt nach der Reisebuchung eine Reisewarnung – also nicht nur einen Reisehinweis – zum geplanten Reiseziel oder sogar weltweit aus, kann eine Pauschalreise kostenlos vom Reisenden storniert werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Unzumutbarkeit der Reise zum Beispiel aufgrund der starken Verbreitung des Coronavirus am Zielort zum Zeitpunkt der Reisebuchung beispielsweise noch nicht aus den Medien bekannt war. Wer bucht, obwohl bereits eine Reisewarnung besteht, hat keinen Anspruch auf eine kostenlose Stornierung.

Eine kostenfreie Stornierung einer Pauschalreise ist wegen höherer Gewalt zudem nur möglich, wenn der geplante Reisetermin nicht erst Wochen nach Eintreten des betreffenden Ereignisses oder nach Ende der Reisewarnung liegt, da oft die Gefahr für den Reisenden dann nicht mehr besteht.

Experten betonen, dass ein Reisender keinen gesicherten gesetzlichen Anspruch auf einen kostenfreien Reiserücktritt hat, wenn die Reise erst mindestens eine Woche nach dem bisher bekannten Ende des Einreiseverbotes oder nach Aufhebung der Reisewarnung beginnen würde. Denn bis dahin könnte sich die Lage zum Positiven ändern.

Selbst abwägen

Grundsätzlich muss man in diesem Fall selbst entscheiden, ob man abwartet, inwieweit zum geplanten Reisebeginn der gebuchten Pauschalreise noch ein Einreiseverbot oder eine Reisewarnung besteht, damit man kostenlos stornieren kann.

Oder ob man bereits jetzt frühzeitig storniert, da die Stornokosten – sollte bis dahin dann ein Einreiseverbot oder eine Reisewarnung aufgehoben worden sein – in der Regel zu einem früheren Zeitpunkt günstiger sind als kurz vor Reisebeginn.

Alternativ kann es sinnvoll sein, mit dem Reiseanbieter, dem Hotel oder dem Ferienwohnungs-Vermieter abzuklären, inwieweit man eine gebuchte Reise kostenlos verschieben kann oder ob aus Kulanzgründen auch kurz vor der Anreise noch eine kostenlose Stornierung möglich wäre.

Wie die Verbraucherzentrale die Rechtslage sieht

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz betont bezüglich des weltweiten Reisewarnung auf Ihrer Website: „Ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) der gesamten Reise bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland ist mit der Reisewarnung nun möglich. Das Auswärtige Amt hat die Reisewarnung gerade vor dem Hintergrund erlassen, dass die Rechtsprechung eine Reisewarnung als starkes Indiz für ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis (früher: höhere Gewalt) ansieht, das nach dem Pauschalreiserecht eine kostenfreie Stornierung ermöglicht.

Aber Vorsicht: Eine kostenlose Stornierung von Reisen, die erst in einigen Wochen oder Monaten stattfinden sollen, ist damit nicht in jedem Fall gerechtfertigt. Für die Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, ob zum Zeitpunkt der Reise die unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstände vorliegen und mit welcher Wahrscheinlichkeit davon zum Zeitpunkt der Stornierung ausgegangen werden kann.

Das heißt auch: Wer jetzt eine Reise frühzeitig auf eigenes Risiko storniert (und dafür Stornogebühren zahlt), muss diese nach unserer Auffassung zwar später zurückerhalten – aber nur, wenn zum Reisezeitpunkt immer noch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt oder andere Indizien für einen unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstand vorliegen.“

Bei einem Einreiseverbot

Doch wie sieht es eventuell zu einem späteren Zeitpunkt aus, wenn die Reisewarnung aufgehoben wurde, aber für das Land, in das man reisen möchte, noch ein Einreiseverbot besteht? Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) erklärt dazu: „Laut dem deutschen Reiserechtsexperten Prof. Dr. Ernst Führich handelt es sich bei einem behördlich verhängten Einreiseverbot um einen Fall von höherer Gewalt. Pauschalreisen und individuell gebuchte Flüge können infolgedessen kostenlos storniert werden.“

Eine kostenlose Stornierung von Einzelreiseleistungen wie einem gebuchten Hotelzimmer ist nur möglich, wenn aufgrund einer höheren Gewalt die gebuchte Leistung nicht erbracht werden kann und für die Buchung deutsches Recht gilt. In anderen Ländern kann dies anders geregelt sein. Höhere Gewalt liegt in der Regel vor, wenn eine Unterkunft in einem Quarantänegebiet liegt oder aufgrund einer Einreisesperre nicht erreicht werden kann.

Generell gilt: Wer nur einen Urlaub absagen will, weil er fürchtet, dass bis zum Reisebeginn am Reiseziel noch eine Gefahr durch den Coronavirus besteht, ohne dass zum Reisebeginn eine Reisewarnung oder ein Einreiseverbot vorliegt, hat in der Regel keinen Anspruch auf eine kostenlose Stornierung.


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