So viele Pflegebedürftige werden im Heim gepflegt

(verpd) Im Schnitt wurde fast jeder vierte Pflegebedürftige in 2017 vollstationär in einem Pflegeheim gepflegt. Dies ist das Ergebnis einer aktuellen Statistik des Statistischen Bundesamtes. Zudem belegen die Zahlen, je älter die Pflegebedürftigen sind, desto häufiger benötigen sie eine stationäre Pflege.

Nach aktuellen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) waren zum 31. Dezember 2017 in Deutschland rund 3,41 Millionen Menschen pflegebedürftig. Im Schnitt wurden davon fast 76,0 Prozent zu Hause, also ambulant gepflegt. Knapp 24,0 Prozent und damit etwa jeder vierte Pflegebedürftige war auf eine vollstationäre Pflege angewiesen. Etwa 3,0 Prozent erhielten eine teilstationäre Pflege wie eine Tages- oder Nachtpflege in einem Heim.

Betrachtet man die unterschiedlichen Altersgruppen bei den Pflegebedürftigen, zeigt sich, je älter ein Pflegebedürftiger ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass er auf eine vollstationäre Pflege angewiesen ist.

Ältere benötigen häufiger eine stationäre Pflege

Bei den fast 393.000 der über 15- bis unter 60-jährigen Pflegebedürftigen war nicht einmal jeder Zehnte, konkret 9,5 Prozent auf eine komplette stationäre Pflege in einem Heim angewiesen. Demgegenüber waren es bei den über 231.000 70- bis unter 75-jährigen Pflegebedürftigen bereits knapp jeder Fünfte, nämlich 19,9 Prozent.

Von den über 485.200 75- bis 79-jährigen Pflegebedürftigen waren 21,6 Prozent, von den 672.000 24,0 Prozent und von den knapp 664.800 85- bis 89-jährigen Pflegebedürftigen schon 29,3 Prozent auf eine vollstationäre Pflege angewiesen.

Weit mehr als jeder Dritte wurde bei den ab 90-jährigen Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim rund um die Uhr betreut. Im Detail waren es bei den rund 415.600 90- bis 94-jährigen Pflegebedürftigen 37,3 Prozent und bei den 128.700 ab 95-jährigen Pflegebedürftigen sogar 47,2 Prozent.

Gesetzliche Pflegeversicherung

Prinzipiell müssen alle Bürger hierzulande eine gesetzlich vorgeschriebene Pflegeversicherung (GPV) haben. Gesetzlich Krankenversicherte sind im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung versichert, deren Träger die gesetzlichen Krankenkassen sind. Privat Krankenversicherte unterliegen hingegen der gesetzlichen Pflegepflicht-Versicherung – die Absicherung ist über die privaten Krankenversicherer möglich.

Der Versicherungsumfang und damit die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind für beide Varianten je nach Pflegeart, also ob ambulante oder stationäre Pflege, und Pflegegrad des Pflegebedürftigen gleich. Allerdings übernimmt die GPV, egal ob es die soziale Pflegeversicherung der gesetzlich Krankenversicherten oder die gesetzliche Pflegepflicht-Versicherung der privat Krankenversicherten ist, nur einen Teil der anfallenden Kosten für die Pflege eines Pflegebedürftigen.

Dies gilt für die Kosten der stationären und auch für die der ambulanten Pflege. Allerdings ist der Eigenanteil des betroffenen Pflegebedürftigen bei der stationären Pflege besonders hoch. Denn obwohl die GPV bei einer vollstationären Pflege bei einem Pflegegrad 1 125 Euro, bei einem Pflegegrad 2 770 Euro, bei einem Pflegegrad 3 1.262 Euro, bei einem Pflegegrad 4 1.775 Euro und bei einem Pflegegrad 5 2.005 Euro zahlt, reicht dies nicht zur Kostendeckung aus.

Hoher Eigenanteil für eine stationäre Pflege

Laut einer Statistik des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. musste ein Pflegebedürftiger am 1. September 2019 ab Pflegegrad 2 zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung im bundesweiten Durchschnitt für eine stationäre Pflege 1.928 Euro selbst tragen. Je nach Bundesland lag der Schnitt zwischen 1.346 Euro und 2.406 Euro.

Der Eigenanteil, den ein Pflegebedürftiger für eine stationäre Pflege zusätzlich zu den Leistungen der GPV zu tragen hat, setzt sich aus den Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung im Pflegeheim sowie den Investitionskosten des Pflegeheims zusammen. Zu den Investitionskosten zählen anteilige Kosten, die der Heimbetreiber für die Gebäudemiete oder -finanzierung, für Instandhaltungskosten oder ähnliche Ausgaben auf die Heimbewohner umlegen darf.

Zudem muss ein Pflegebedürftiger für einen Teil der pflegebedingten Kosten wie der Kosten für das Pflegepersonal und des Sachaufwands für die Pflege aufkommen, da die Pauschalleistungen der GPV dafür meist nicht ausreichen. Dieser sogenannte einrichtungs-einheitliche Eigenanteil (EEE) für die Pflegekosten ist mittlerweile für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch, das heißt ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 zahlt für die Pflege genauso viel zu wie ein Betroffener mit Pflegegrad 2. Der Eigenanteil unterscheidet sich jedoch von Einrichtung zu Einrichtung.

Damit man im Pflegefall nicht zur finanziellen Belastung wird

Die Zahlen belegen, wie wichtig es ist, beispielsweise mit einer privaten Pflegezusatz-Versicherung entsprechend vorzusorgen, um nicht zum Sozialhilfefall zu werden und/oder zur finanziellen Belastung von Angehörigen. Reichen nämlich das eigene Einkommen und Vermögen zusammen mit den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht aus, ist unter Umständen auch der Ehepartner verpflichtet, einen Teil der restlichen Pflegekosten zu übernehmen.

Auch die Kinder können zur Begleichung des verbleibenden Eigenanteils für die Pflege der Eltern herangezogen werden, sofern sie ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro haben.

Möglich ist eine Absicherung des Eigenanteils mit einer privaten Pflegezusatz-Versicherung, die je nach Vertragsgestaltung auch staatlich gefördert wird. Eine solche Vorsorge ist bereits in jungen Jahren sinnvoll, denn zum einen ist die monatliche Prämienbelastung dann erheblich günstiger, zum anderen kann eine Pflegebedürftigkeit durch Unfall oder Krankheit auch eintreten, wenn man jung ist.


Für eine ausführliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


XINGTwitterInstagram