Die Tücken eines für Radler freigegebenen Fußwegs

(verpd) Fahrradfahrer haben auf einem für sie freigegebenen Fußweg in ganz besonderer Weise auf die Belange von Fußgängern Rücksicht zu nehmen. Um Unfälle zu vermeiden, darf auf solchen Wegen daher erforderlichenfalls nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Dies erklärte so das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss (Az.: 14 U 141/19).

Ein Mann war mit seinem Fahrrad auf einem Fußweg unterwegs, der für Radfahrer durch das Schild „Radfahrer frei“ freigegeben war. Er näherte sich einer Gruppe spielender Kinder. Eines der Kinder, ein dreizehnjähriger Junge, sprang plötzlich, ohne auf den Kläger zu achten, hinter einem Baum hervor. Dabei kam es zur Kollision mit dem Fahrradfahrer.

Für seine Verletzungen, die er beim Unfall erlitten hatte, hielt der Radler den Jungen für verantwortlich. Denn von einem Dreizehnjährigen könne erwartet werden, dass er nicht blindlings auf einen Gehweg laufe. Zumal er dadurch nicht nur andere Fußgänger, sondern auch in diesem Fall die den Weg nutzenden Fahrradfahrer gefährde. Der Radfahrer verklagte deswegen das Kind auf Schadenersatz.

Erhöhte Sorgfaltspflichten

Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Hannover hielt die Forderungen des Radfahrers für unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei er für den Unfall derart überwiegend verantwortlich, dass dahinter ein Mitverschulden des Kindes vollständig zurücktrete. Dem schloss sich das Oberlandesgericht Celle an. Es wies den Kläger in seinem Beschluss darauf hin, dass es die von ihm eingereichte Berufung zurückweisen werde.

Nach Ansicht der Richter hätte der Kläger angesichts der von ihm unstreitig wahrgenommenen spielenden Kinder seine Geschwindigkeit so stark reduzieren und sich bremsbereit halten müssen, dass er jederzeit hätte anhalten können. Denn auf dem von dem Kläger befahrenen Weg, auf dem eine Mischung des Radverkehrs mit den Fußgängern auf einer gemeinsamen Verkehrsfläche stattfand, seien es die Fahrradfahrer, die auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen hätten.

„Selbstverständlich haben auch Fußgänger auf Radfahrer Rücksicht zu nehmen und diesen die Möglichkeit zum Passieren zu geben. Den Radfahrer treffen aber in erhöhtem Maße Sorgfaltspflichten. Insbesondere bei einer unklaren Verkehrslage muss gegebenenfalls per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger gesucht werden. Soweit erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein sofortiges Anhalten möglich ist“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.

Erhöhte Sorgfaltspflichten

Auf einem derartigen Weg müsse ein Fahrradfahrer auch jederzeit mit unaufmerksamen Fußgängern und deren Schreckreaktionen rechnen. Im Übrigen eröffne das Zusatzschild „Radfahrer frei“ dem Radverkehr nur ein Benutzungsrecht auf dem Gehweg. Den Belangen der Fußgänger komme daher ein besonderes Gewicht zu.

Der Kläger habe auch nicht auf ein vernünftiges Verhalten der spielenden Kinder vertrauen dürfen, zumal diese auf sein Klingeln nicht reagiert hätten. In Anbetracht all dessen stünden ihm die von ihm geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht zu. Tipp: Ist man als Fahrradfahrer oder auch als Fußgänger in einen Unfall verwickelt, helfen eine Privathaftpflicht- und eine Privatrechtsschutz-Police weiter.

Eine Privathaftpflicht-Versicherung übernimmt nicht nur mögliche Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche, die ein Unfallgegner berechtigterweise an den Radfahrer oder an den Fußgänger stellt, sondern wehrt auch ungerechtfertigte Anforderungen Dritter ab. Eine Privatrechtsschutz-Police wiederum übernimmt nach einer Leistungszusage die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn man als Radler oder Fußgänger selbst unfallbedingte Schadenersatzansprüche gegenüber einem Unfallgegner geltend machen möchte.


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