Das berufliche Unfallrisiko hat sich verringert

(verpd) Obwohl es in 2019 gegenüber 2018 deutlich mehr Beschäftigte gegeben hat und zudem auch mehr Arbeitsstunden geleistet wurden, ist die Anzahl der meldepflichtigen Arbeits- und Wegeunfälle zurückgegangen. In welchem Maße das rein berufliche Unfallrisiko zurückgegangen ist, belegt eine vor kurzem veröffentlichte Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Aus einer jüngst veröffentlichen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) geht hervor, dass es 2019 mit knapp 41,6 Millionen Vollarbeitern 9,4 Prozent mehr als noch 2018 mit fast 38,0 Millionen Vollarbeitern gegeben hat. Laut DGUV entspricht die statistische Größe eines Vollarbeiters „dabei der Zahl der Arbeitsstunden, die eine durchschnittliche, in Vollzeit tätige Person im Jahr gearbeitet hat“. Insgesamt haben sich auch die geleisteten Arbeitsstunden um 8,73 Prozent, nämlich von 59,2 Milliarden in 2018 auf 64,4 Milliarden Arbeitsstunden in 2019 erhöht.

Im Gegensatz dazu ist die Zahl der meldepflichtigen Arbeits- und Wegeunfälle letztes Jahr im Vergleich zum Vorjahr um 0,70 Prozent, konkret von knapp 1,066 Millionen auf 1,058 Millionen Arbeits- und Wegeunfälle zurückgegangen. Ein Unfall ist laut Siebtes Sozialgesetzbuch meldepflichtig, wenn eine gesetzlich unfallversicherte Person dabei „getötet oder so verletzt wird, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist“. Gesetzlich unfallversichert ist eine Person zum Beispiel bei der Ausübung des Berufes, eines Ehrenamtes, während der Ausbildung oder beim Erste-Hilfe-Einsatz.

Weniger Arbeits- und Wegeunfälle pro 1.000 Vollarbeiter

Im Detail ist die Anzahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle in 2019 gegenüber dem Vorjahr um über 0,64 Prozent auf 871.547 Fälle gesunken. Je 1.000 Vollarbeiter ereigneten sich damit letztes Jahr 20,97 Arbeitsunfälle, für die die gesetzliche Unfallversicherung einen Versicherungsschutz geboten hat. Im Vorjahr waren es noch 23,10 Arbeitsunfälle pro 1.000 Vollarbeiter. Damit ist das Unfallrisiko während einer unfallversicherten Tätigkeit in 2019 gegenüber 2018 um 9,21 Prozent gesunken.

Zudem hat sich das Unfallrisiko auf dem Weg von und zu einer gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit verringert. Insgesamt gab es letztes Jahr 186.672 meldepflichtige Wegeunfälle. Das waren 0,98 Prozent weniger als noch 2018 mit 188.527 Wegeunfällen. Auch wenn man im Detail nur die Arbeits- und Wegeunfälle der Arbeitnehmer, also der abhängig Beschäftigten, von 2018 und 2019 miteinander vergleicht, zeigt sich, dass das Unfallrisiko während einer beruflichen Tätigkeit zurückgegangen ist.

Je 1.000 Vollarbeiter (Arbeitnehmer) ereigneten sich in 2019 23,93 Arbeitsunfälle und damit 1,40 Prozent weniger als in 2018, damals waren es noch 24,27 Arbeitsunfälle pro 1.000 Vollarbeiter. Zudem gab es letztes Jahr pro 1.000 Vollarbeiter (Arbeitnehmer) 3,73 Wegeunfälle und damit 2,90 Prozent weniger als 2018 mit 3,84 Wegeunfällen.

Nicht jeder Unfall in der Arbeit ist ein Arbeitsunfall

Als Arbeitsunfälle gelten nur Unfälle, die Personen, welche in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, wie Arbeitnehmer oder Auszubildende, während einer gesetzlich unfallversicherten Tätigkeit, dazu gehört unter anderem die berufliche Tätigkeit, erleiden. Keinen gesetzlichen Unfallschutz gibt es dagegen bei Unfällen, die sich zum Beispiel zwar während der Arbeitszeit ereignen, aber dem privaten Bereich des Versicherten zuzuordnen sind.

So sind beispielsweise Unfälle während des Essens in der Kantine oder auch Unfälle, die sich auf der Toilette ereignen, keine Arbeitsunfälle und stehen damit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zu den Wegeunfällen, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, gehören in erster Linie Unfälle, welche gesetzlich Unfallversicherte auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach Hause erleiden. Umwege für private Verrichtungen während des Arbeitsweges, wie Einkaufen, Tanken oder um einen Arztbesuch wahrzunehmen, aber auch sonstige Privatfahrten, fallen nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz. Bei Freizeitunfällen greift die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel gar nicht.

Gesetzlicher Schutz mit Absicherungslücken

Doch selbst, wenn ein anerkannter Arbeits- oder Wegeunfall vorliegt, muss ein Betroffener insbesondere bei einer unfallbedingten Erwerbsminderung trotz möglicher Leistungen wie einer Unfallrente von der gesetzlichen Unfallversicherung mit Einkommenseinbußen rechnen. Denn die gesetzlichen Vorgaben, nach denen ein zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung leistet, sehen hier keinen vollumfänglichen Einkommensausgleich vor. Eine Unfallrente gibt es zudem nur, wenn eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent vorliegt.

Wer nach dem 1. Januar 1961 geboren ist und wegen eines Arbeitsunfalles seinem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht nachgehen kann, aber noch in anderen Erwerbstätigkeiten einsetzbar wäre, hat übrigens keinen Anspruch auf eine Rentenleistung von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ein fehlender oder unzureichender gesetzlicher Versicherungsschutz führt bei Unfällen für den Betroffenen häufig zu finanziellen Problemen. Eine umfassende Einkommensabsicherung bei Unfällen oder auch bei unfall- oder krankheitsbedingten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeiten bieten jedoch private Versicherer mit entsprechenden Lösungen wie einer privaten Unfall-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung an.


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