(K)eine Rente für angebliche Folgen von Tonerstaub

(verpd) Allein der Verdacht eines Beschäftigten, dass seine Atemwegserkrankung auf Tonerstaub am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, reicht nicht aus, um Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung beanspruchen zu können. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 9 U 159/15).

Ein Mann war knapp vier Jahre als sogenannter „Vervielfältiger“ in einem Kopierraum seines Arbeitgebers tätig. Wegen zunehmender Atemwegsbeschwerden beantragte er bei der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft (ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) eine Anerkennung seiner Leiden als Berufskrankheit. Zur Begründung verwies er darauf, dass er arbeitstäglich Kopier- und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt in einem gerade mal 30 Quadratmeter großen Raum ausgeführt habe.

Fehlender Nachweis

Nach einer Arbeitsplatzanalyse sowie der Einholung medizinischer Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft den Antrag des Versicherten ab. Denn er habe keinen Nachweis eines Zusammenhangs zwischen seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Atemwegserkrankung führen können. Der Mann zog daraufhin vor Gericht. Dort erlitt er eine Niederlage.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Kläger bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit im Druckerraum unter Heuschnupfen und Asthma bronchiale gelitten.

Die Richter räumten zwar ein, dass davon ausgegangen werden müsse, dass Tonerstaub allergische Stoffe enthalte. Nach ihrer Überzeugung konnte er jedoch nicht nachweisen, in welchem Umfang er diesen Stoffen ausgesetzt war.

Abgelehnter Test

Im Übrigen könne nach dem aktuellen medizinisch wissenschaftlichen sowie epidemiologischen Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass Tonerpartikel oder Laserdruckeremissionen generell dazu geeignet seien, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall könne dies zwar nachgewiesen werden.

Das setzt nach Meinung eines vom Gericht befragten Gutachters allerdings einen entsprechenden arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest mit dem Nachweis einer allergischen Reaktion voraus.

Der Kläger habe es jedoch abgelehnt, sich einem derartigen Test zu unterziehen. Er sei daher den Nachweis einer berufsbedingten Erkrankung schuldig geblieben. Seine Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Strenge Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt eine Krankheit nur dann als anerkannte Berufskrankheit, wenn sie in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet ist. Diese Berufskrankheitenliste umfasst derzeit rund 80 Krankheitstatbestände. Viele typische Volkskrankheiten wie Herz-Kreislauf-Leiden und Muskel- oder Skeletterkrankungen sind keine anerkannten Berufskrankheiten, da sie nicht ausschließlich durch eine berufliche Tätigkeit, sondern auch durch den sonstigen Lebenswandel ausgelöst werden können.

Steht eine Krankheit nicht in der Berufskrankheitenliste, wird sie nur im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt. Dazu müssen nach Angaben der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung e.V. „neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken, besteht“.

Um Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu haben, muss nicht nur eine anerkannte Berufskrankheit, ein Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen, sondern auch versicherungs-rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein, das heißt der Betroffene muss gesetzlich unfallversichert sein. Während in der Regel Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert sind, haben zum Beispiel Selbstständige und freiberuflich Tätige, sofern sie weder freiwillig noch kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert sind, keinen solchen gesetzlichen Unfallschutz.

Gegen Absicherungslücken

Doch selbst wenn man nach einer eingetretenen Invalidität von der gesetzlichen Unfallversicherung eine gesetzliche Unfallrente zugesprochen bekommt, reicht diese in der Regel nicht aus, um die erlittenen Einkommenseinbußen auszugleichen.

Lösungen, um einen fehlenden oder auch unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz im Fall eines Unfalles oder einer Krankheit abzusichern und so Einkommenseinbußen zu verhindern, bietet die private Versicherungswirtschaft an.

Sinnvoll kann beispielsweise eine private Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung sein. Gerne beraten wir Sie auf Wunsch, welche der Absicherungsvarianten für Ihren individuellen Bedarf optimal ist.


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