Im Schnitt weniger als 840 Euro Erwerbsminderungsrente

(verpd) Wer dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei oder weniger als sechs Stunden am Tag erwerbstätig sein kann, hat, sofern er bestimmte Voraussetzungen erfüllt, Anspruch auf eine gesetzliche volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente. Im Schnitt lag die Rentenhöhe der über 1,8 Millionen Bürger, die eine solche Erwerbsminderungsrente erhielten, unter 840 Euro. Und selbst bei Betroffenen, die eine volle Erwerbsminderungsrente bezogen haben, also nicht oder weniger als drei Stunden am Tag erwerbstätig sein konnten, lag die Rentenhöhe nur knapp darüber. Dies belegen Daten der Deutschen Rentenversicherung.

Ende letzten Jahres erhielten laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) fast 1,82 Millionen Personen eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Für eine solche Rente müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Zu den versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen gehört bis auf wenige Ausnahmen, dass man vor Eintritt der Erwerbsminderung wenigstens fünf Jahre (Wartezeit) in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und das Rentenalter noch nicht erreicht hat. Des Weiteren muss man davon für mindestens drei Jahre Pflichtversicherungs-Beiträge entrichtet haben.

Zudem muss aufgrund körperlicher oder psychischer Leiden eine dauerhafte Erwerbsminderung im bestimmten Umfang vorliegen. Eine volle Erwerbsminderungsrente bekommt nur, wer wegen gesundheitlicher Einschränkungen weniger als drei Stunden am Tag erwerbstätig sein kann. Wer aufgrund eines Leidens zwischen drei und unter sechs Stunden arbeiten kann, erhält eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Ist eine Erwerbstätigkeit mit mindestens sechs Stunden am Tag möglich – dies muss nicht der erlernte oder bisher ausgeübte Beruf sein –, hat man keinen Rentenanspruch.

94 Prozent haben eine volle Erwerbsminderungsrente

Die durchschnittliche Rentenhöhe je Bezieher einer Erwerbsminderungsrente betrug Ende 2019 knapp 835 Euro. Anteilig die meisten Bezieher einer solchen Rente, nämlich über 94 Prozent beziehungsweise 1,72 Millionen Personen, erhielten eine volle Erwerbsminderungsrente.

Deren Rentenhöhe belief sich im Schnitt auf 851 Euro. Etwas mehr als 91.800 Personen erhielten zudem eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einer Durchschnittshöhe von 550 Euro.

Etwa 8.300 Personen hatten Ende 2020 zudem eine Erwerbsminderungsrente für Bergleute, die je nach Alter des Betroffenen geringfügig hinsichtlich der Voraussetzungen, die ein normaler Arbeitnehmer für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen muss, abweichen kann. Die Rentenhöhe lag hier ebenfalls im Schnitt bei 550 Euro.

Trotz geänderter Zurechnungszeiten …

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente gilt, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung halb so hoch ist wie die volle Erwerbsminderungsrente. Die Rentenhöhe berechnet sich nach der Altersrentenhöhe, auf die man in einem gesetzlich festgelegten Alter Anspruch hätte, wenn der Verdienst weiterhin so geblieben wäre wie vor Eintritt der Erwerbsminderung – abzüglich eines Rentenabschlags. Die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und dem gesetzlich festgelegten Alter bezeichnet man als Zurechnungszeit.

Bis 1. Juli 2014 wurden für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente die Rentenansprüche so hochgerechnet, als wenn der Betroffene noch bis zum vollendeten 60. Lebensjahr mit seinem bisherigen durchschnittlichen Einkommen gearbeitet hätte. Ab dem 1. Juli 2014 wurde diese Zurechnungszeit um zwei Jahre auf das 62. Lebensjahr und zum 1. Januar 2018 auf 62 Jahre und drei Monate verlängert. Am 1. Januar 2019 wurde die Zurechnungszeit noch mal angehoben, und zwar auf 65 Jahre und acht Monate.

Seit 2020 wird die Zurechnungszeit schrittweise in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre erhöht.

… hohe Einkommenslücken

Die Änderungen ab 2019 gelten in der Regel nur für alle, die nach dem Änderungszeitpunkt erstmalig eine solche Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekamen. Das heißt, bei allen die 2019 erstmalig eine Erwerbsminderungsrente erhielten, betrug die Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr und acht Monate. Wer 2020 erstmalig eine Erwerbsminderungsrente erhält, hat eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr und neun Monaten und alle, die 2031 erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bekommen haben eine Zurechnungszeit bis zum 67. Lebensjahr.

Ohne diese Zurechnungszeit würde Betroffenen, die bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert werden, aufgrund der wenigen rentenrechtlichen Zeiten, die sie bis dahin erreicht haben, nur eine sehr kleine Rente zustehen. Doch trotz der Erhöhung der Zurechnungszeit ist die Erwerbsminderungsrente für einen jüngeren Betroffenen künftig nicht so hoch wie die abschlagsfreie Altersrente, die er bekommen würde, wenn er ohne eine Erwerbsminderung das Rentenalter für eine abschlagsfreie Rente erreicht hätte.

Denn bei der Erwerbsminderungsrente werden Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent für jeden Monat, den man vor dem sogenannten Referenzalter erwerbsgemindert wird, abgezogen. Der Rentenabschlag ist jedoch auf maximal 10,8 Prozent begrenzt. Das gesetzlich festgelegte Referenzalter wird seit 2012 bis 2024 stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben: Aktuell, also 2020, beträgt das Referenzalter 64 Jahre und vier Monate und steigert sich dann jedes Jahr um zwei zusätzliche Monate, bis 2024 das Referenzalter von 65 Jahren erreicht ist.

Einige Personengruppen erhalten eine Erwerbsminderungsrente

Detaillierte Informationen zum Anspruch und zur Berechnung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente enthält die vor Kurzem aktualisierte und kostenlos herunterladbare DRV-Broschüre „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“. Übrigens, das durchschnittliche Bruttoeinkommen eines rentenversicherten Arbeitnehmers lag laut DRV letztes Jahr bei monatlich rund 3.240 Euro. Im Vergleich zur durchschnittlichen Rentenhöhen für eine volle oder teilweise Erwerbsminderung, zeigt sich, dass die Einkommenslücken erheblich sind.

Einige Personengruppen wie Selbstständige, Hausfrauen und -männer sowie Kinder haben, bis auf wenige Ausnahmen, in der Regel keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, weil sie die versicherungs-rechtlichen Vorgaben nicht erfüllen. Auch eine gesetzliche Berufsunfähigkeits-Rente gibt es für alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, nicht mehr.

Um sich dennoch im Falle einer Berufs- oder Erwerbsminderung ausreichend vor Einkommenslücken abzusichern, bietet die Versicherungswirtschaft einige Versicherungslösungen wie eine private Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung an. Ein Beratungsgespräch kann hier aufzeigen, inwieweit beziehungsweise in welcher Höhe eine solche individuelle Vorsorge notwendig ist.


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